Welche Leistungen zahlt oder erstattet die Krankenkasse?
Therapien:
In der Regel sollte die Krankenkasse alles übernehmen, was der Arzt für nötig erklärt und was für die Behandlung eine Zulassung hat. Experimentelle Therapien müssen zusätzlich beantragt werden. Diese Beantragung übernimmt der Arzt, aber Sie können auch mit Ihrer Krankenkasse in Kontakt treten, um diese Beantragungen zu unterstützen.
Es gibt auch Medikamente, die zwar schon zugelassen waren, die aber von dem Unternehmen, das es hergestellt hat, vom Markt genommen wurden, weil das Medikament z.B. nicht wirtschaftlich war. Das ATG-Präparat, das in den Leitlinien als Erstlinientherapie bei Aplastischer Anämie genannt wird (ATGAM®), ist so ein Medikament. Es hat zwar im Vergleich zu dem alternativen Präparat in Studien eine signifikant bessere Ansprechrate gezeigt, ist in Deutschland zurzeit aber nicht zugelassen, so dass es aus dem Ausland besorgt werden muss, und es unter Umständen einer gesonderten Genehmigung der Krankenkassen bedarf. Dadurch kann es zu zeitlichen Verzögerungen der Therapie kommen. Es empfiehlt sich, die behandelnden Ärzte, die Krankenkassen und die Stiftung rechtzeitig darauf anzusprechen. Wir haben Kontakt zu diversen Krankenkassen, die uns Unterstützung bei dieser Thematik zugesagt haben.
Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung:
Zu jeder Art von Leistung müssen Patienten in Deutschland etwas zuzahlen. Die Zuzahlungen bei Arzneimitteln dürfen 10 € pro Medikament nicht überschreiten. Auch bei Fahrtkosten, Rehabilitationsmaßnahmen oder Heilmitteln (Krankengymnastik, Massagen etc.) müssen festgelegte Zuzahlungen geleistet werden.
Ein Haushalt muss pro Jahr nie mehr als die eigene Belastungsgrenze hinaus hinzuzahlen. Die Belastungsgrenze liegt bei chronischen Erkrankungen bei 1% des Bruttohaushaltseinkommens abzüglich bestimmter Freibeträge. Die Feststellung, ob Ihre Erkrankung als chronisch eingestuft wird, erfolgt über die Krankenkasse. Sie kann Ihnen auch bei der Berechnung der Belastungsgrenze helfen.
Das Sammeln aller Quittungen über Zuzahlungen lohnt sich in jedem Fall!
Quellen:
Sozialgesetzbuch V , Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Sozialleistungen bei Krebserkrankungen, Hrsg. Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V., 4. überarbeitete Auflage, März 2019