Wirtschaftliche Hilfen

Wovon soll ich leben, wenn ich zu meinem Lebensunterhalt bei chronischer Krankheit nicht mehr selbst beitragen kann?

 

Arbeitnehmer:innen

 

Als Arbeitnehmer:in erhält man in Deutschland bis zu einer Dauer von sechs Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes zunächst Entgeltfortzahlung. Nach diesen 6 Wochen zahlt die Krankenkasse bei andauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld auf Beantragung in Höhe von 70% des letzten Bruttogehalts bzw. max. 90% des letzten Nettogehalts. Krankengeld wird für dieselbe Erkrankung in einem Zeitraum von drei Jahren höchstens für 78 Wochen gewährt. Zwei Monate vor Ablauf der Krankengeldzahlung werden Sie von Ihrer Krankenkasse darüber informiert, dass Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse endet, und Sie ausgesteuert werden (Aussteuerung), sofern die Arbeitsunfähigkeit über diese Zeit hinaus bestehen bleibt. Zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, sich arbeitslos zu melden und bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ("Nahtlosigkeitsregelung") zu stellen oder eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, sofern der Anspruch darauf besteht, damit ein Krankenversicherungsschutz in jedem Fall erhalten bleibt. Befragen Sie hierzu Ihre Krankenkasse.

 

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sind

 

  • Mind. 5 Jahre Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (davon mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge)
  • Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht
  • Aus gesundheitlichen Gründen ist eine Erwerbstätigkeit von mind. 6 Stunden pro Tag generell nicht mehr auszuüben

  

Ergänzend oder wenn die Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen, kann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Sowohl bei der Beantragung der Erwerbsunfähigkeitsrente als auch bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung (sofern im Vorfeld der Erkrankung eine solche auf privater Basis abgeschlossen wurde), kann es aufgrund der Seltenheit der Erkrankungen zu gutachterlichen Einschätzungen kommen, die sich nicht mit der realen Belastungsgrenze der Antragsteller:innen decken. Insbesondere, wenn die Fatigue, die oft mit den Erkrankungen einhergeht, Ursache der geminderten Leistungsfähigkeit ist, kommt es zu Missverständnissen. Dazu möchten wir Ihnen die „Handreichung zur Qualitätssicherung von Gutachten bei Fatigue aufgrund chronischer Erkrankungen“ zur Vorlage bei der zuständigen Versicherung zur Verfügung stellen.

 

Auszubildende

 

Ab der 5. Woche nach Ausbildungsbeginn zahlt bei Krankheit der Ausbildungsbetrieb 6 Wochen lang die Ausbildungsvergütung weiter. Danach erhalten Auszubildende 78 Wochen Krankengeld, sofern der Arbeitsunfähigkeit dieselbe Krankheit zugrunde liegt. Das Krankengeld wird nach Beantragung von der Krankenkasse ausgezahlt.

 

Ausbildungen können u. U. bei Krankheiten für eine begrenzte Zeit unterbrochen, verlängert oder vorzeitig beendet werden. Wenn kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht, kann beim Arbeitsamt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt werden.

 

Studenten

  • Studierende sind bei Krankmeldungen unter 3 Monaten weiter durch BAföG abgesichert. Bei Erkrankungen, die über 3 Monate aber unter 6 Monate dauern, kann in den zuständigen Jobcentern Bürgergeld beantragt werden.
  • Bei Erkrankungen, die länger andauern als 6 Monate, wird eine vorübergehende oder dauernde Erwerbsminderung festgestellt, durch die man entweder „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beantragen kann. Die Erwerbsfähigkeit der Antragsteller wird von der Agentur für Arbeit festgestellt.
  • Bei Studierenden mit Behinderung kann ein Antrag auf Mehrbedarf gestellt werden. Der Mehrbedarf beträgt 35% der jeweiligen Regelbedarfsstufe des Bürgergeldes.
  • Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, die ebenfalls Bürgergeld beziehen, können einen Anspruch auf Aufstockung des BAföG haben.
  • Zudem besteht die Möglichkeit einer längeren BAföG Förderung, wenn das Studium auf Grund der Behinderung nicht in Regelzeit vollendet werden kann.
  • Ebenso können Zusatzleistungen für wiederkehrende benötigte Hygieneartikel oder Therapien beantragt werden, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden.
  • Unter Umständen haben Studierende einen Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus (z. B. bei einer festgestellten Schwerbehinderung).


Quellen:
Studieren mit Beeinträchtigungen - keine Finanzierung aus einer Hand, Hrsg. Deutsches Studierendenhilfswerk 2023, letzter Zugriff 06.05.2024
Sozialleistungen bei Krebserkrankungen, Hrsg. Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V., 4. überarbeitete Auflage, März 2019
Handbuch Studium und Behinderung – Informationen für Studierende und Studieninteressierte mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, Hrsg. Deutsches Studentenwerk (DSW), 7. Auflage, Berlin 2013
Aktualisierungen zu Finanzierung, Krankenversicherung und Pflege - Anlage zum Handbuch „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studentenwerks, 7. Auflage, Berlin 2013 – Stand 1. Januar 2017

www.deutsche-rentenversicherung.de